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Stufenverträge – Gutachterliche Stellungnahme zur Überleitungsregelung in § 57 HOAI 2013

23. November 2013

Seit 17.07.2013 gilt die HOAI 2013. Sie hat damit die seit 18.08.2009 bis 16.07.2013 geltende HOAI 2009 abgelöst.

Aus dem lapidaren Wortlaut der Übergangsvorschrift: „Die Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar“, ergaben sich bei den Anwendern der HOAI, den Bauherrn und Architekten unterschiedliche Interpretationen über die Berechnung der Honorare von Architektenleistungen, die bereits vor dem Stichtag angekündigt und erst danach beauftragt und geleistet wurden. Insofern kursieren bezüglich des Wortlauts des § 57 HOAI bei den Laien durchaus unterschiedliche Interpretationen, der sich wohl nur dem Juristen in seiner ganzen Bedeutung erschließt.

Der Landesvorstand des BDA Bayern hat daher Herrn Prof. Dr. Gerd Motzke, ehemals Vorsitzender Richter des Augsburger Bausenats des OLG München, um eine klarstellende Stellungnahme zur Interpretation des  § 57 HOAI 2013 gebeten, die nun dem BDA Bayern vorliegt und von seinen Mitgliedern über abgerufen werden kann. Prof. Dr. Motzke befasst sich in seiner Stellungnahme sehr ausführlich mit den Auswirkungen der Überleitungsregelung des § 57 HOAI 2013 auf besondere Vertragstypen, wie sie heute regelmäßig zur Anwendung kommen, den Stufenverträgen, den Abrufungsverträgen, den Rahmenverträgen und den Optionsverträgen. Auch auf die Problematik der VOF-Verfahren wird eingegangen.

Prof. Dr. Motzke, anerkannter Kommentator juristischer Themen in der Fachpresse, ist vermutlich vielen BDA-Mitgliedern auch durch seinen Kommentar Motzke/Wolff: „Praxis der HOAI“ bekannt geworden, den er in mehreren Auflagen mit dem langjährigen Vorstandsmitglied des BDA Bayern, Herrn Architekt BDA Rainer Wolff und Rechtsanwalt Erik Budiner von der Bayerischen Architektenkammer verfasst hatte.