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Wichtige Entscheidung des BGH zu den Stufenverträgen

20. Januar 2015

Nach den Urteilen der Instanzgerichte hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun endgültig entschieden, dass bei sog. Stufenverträgen immer der tatsächliche Vertragsabschluss für die Anwendung der zutreffenden HOAI  – Fassung maßgeblich ist (BGH vom 18.12.2014, VII ZR 350/13).

Für nachträglich „abgerufene“ Leistungsstufen ist also ausschließlich das Datum entscheidend, an dem die Leistungen der noch nicht abgerufenen (besser: beauftragten) Stufe beauftragt werden. Der BGH  hat damit  der Auffassung vieler Auftraggeber, wonach die Honorarvereinbarungen mit dem Ausgangsvertrag verbindlich getroffen und auch für noch nicht beauftragte Leistungen bindend seien, eine klare Absage erteilt.

Nach der Auslegung der Übergangsregelung in § 55 HOAI 2009 kommt der BGH zur Feststellung:

„Entscheidend ist danach allein der Zeitpunkt der Beauftragung der Leistungen und nicht der Zeitpunkt einer vorab getroffenen Honorarvereinbarung für später beauftragte Leistungen.“

Der BGH ist damit auch dem Ergebnis eines Gutachtens von Herrn Prof. Gerd Motzke gefolgt, das vom BDA Bayern in Auftrag gegeben und in der renommierten Fachzeitschrift NZBau veröffentlicht worden war. Herzlichen Dank in diesem Zusammenhang den Kolleginnen und Kollegen, die uns damals bei den Recherchen unterstützt haben.
Herzlichen Dank auch dem BDA Kollegen aus Rheinland Pfalz, der diesen Musterprozess erfolgreich, aber zweifellos mit hohem persönlichen Risiko geführt hat. Sobald der neutralisierte Text des Urteils zur Verfügung steht, werden wir diesen ebenfalls veröffentlichen.

Prüfen sie daher Ihre Verträge, um keine Honorarnachteile zu erleiden!

Karlheinz Beer, Landesvorsitzender BDA Bayern

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