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Stellungnahme

31. Mai 2017

Für die Architekten und Innenarchitekten bleibt es politisch spannend.
Die Planer von BDA und BDIA äußern sich zu den aktuellen Themen.

Neues Bayerisches Baukammerngesetz, Angriffe auf die Honorarordnung (HOAI), Abneigung öffentlicher Auftraggeber gegenüber Planungswettbewerben, hohe Anforderungen an die digitale Planerstellung (BIM), das sind nur einige Themen, mit denen sich die Verbandsvertreter des BDA und BDIA auf politischer Ebene intensiv auseinandersetzen müssen.

Der Bund Deutscher Architekten in Bayern (BDA) und der Bund Deutscher Innenarchitekten in Bayern (BDIA) setzen sich gemeinsam für die Förderung und Beibehaltung der Planungskultur ein. Wie andere Freie Berufe haben die Planer auch politisch zu kämpfen, um ihr Qualitätsniveau auf dem freien Markt aufrecht zu erhalten.

Baukammerngesetz
Das Europaparlament hat geänderte Richtlinien, insbesondere Aussagen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen formuliert, um für Planer den Zugang auf den europäischen Markt zu ebnen. Dies ist jedoch sehr kompliziert.

Die Richtlinien müssen nun in das Bayerische Baukammerngesetz umgesetzt werden. Der Entwurf der Obersten Baubehörde (im Bayerischen Staatsministerium des Innern) hat einige nicht nachvollziehbare Mängel. So wird die Studiendauer, die für eine Eintragung in die Architektenliste relevant ist, nicht dem europäischen Standard angepasst. Für die Fachbereiche Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Städtebau werden die Standards auf Bundesebene nicht aufgegriffen.

Daraus resultiert ein unterschiedliches Anforderungsniveau in den jeweiligen Fachrichtungen. Der Berufsstand der Architekten wie der Innenarchitekten wird durch die geforderte, zu geringe Regelstudienzeit dadurch geradezu abgewertet.

Weiterhin sollte nach Auffassung von BDA und BDIA für Planer und Gesellschaften, sofern sie einen Bürositz in Bayern haben und die geschützten Berufsbezeichnungen (Architekt, Innenarchitekt) führen möchten, eine Eintragungspflicht in der Bayerische Architektenkammer bestehen, um den fairen Wettbewerb unter den gleichen berufsrechtlichen Regelungen aufrecht zu erhalten.

BDA und BDIA fordern deshalb im Zuge der weiteren Behandlung der Gesetzesvorlage deutliche Nachbesserungen.

HOAI
Die Europäische Kommission hat im November 2016 beschlossen, wegen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) am EUGH Klage einzureichen. Die Kommission sieht durch die Vereinbarung von Mindest- und Höchstsätzen in der HOAI ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und Leistungsausübung nichtdeutscher Architekten. Nach Meinung des BDA und BDIA sind im Gegenteil Honorarmindestsätze erforderlich, um Planungsqualität zu gewährleisten.

Politik und Kommunen haben sich stets dafür ausgesprochen, Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben. Die Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge(VgV) schreibt dies sogar vor. Die Regelungen der HOAI sind aktiver Verbraucherschutz, da hier Qualitätsstandards für die Planung und damit für Gebäude in der gesamten Lebenszeit verbindlich geregelt werden und Preis und Leistung transparent gemacht werden.

Qualität und Sicherheit von Gebäuden in einer Welt mit immer komplexer werdenden Anforderungen sollten Allgemeingut bleiben. Planungsleistungen dürfen nicht einem ungeregelten Preiskampf geopfert werden.

Building Information Modeling (BIM)
BIM beschreibt einen neuen Standard für ein Planungswerkzeug. Pläne für Bauwerke oder Umbauten sollen anhand eines dreidimensionalen digitalen Modells, mitsamt verknüpftem Datenpaket, erstellt und für die Planungsbeteiligten bereitgestellt werden. So sind in diesem Modell z.B. auch alle Fenster, Türen, etc. mit allen Qualitätsmerkmalen (Material, Farbe, Typen) sowie den Kostenansätzen hinterlegt.

Diese gemeinsame Datenbasis soll die Planungsabläufe aller Beteiligten (Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten, Ingenieure, Behörden, Brandschutzplaner, Facility-Manager) optimieren, die Planungsproduktivität steigern und die Baukosten jederzeit transparent halten. Zudem sollen die Daten für den weiteren Lebenszyklus des Bauwerks besser dokumentierbar sein.

So die Wunschvorstellung dieses neuen softwaregestützten Vorgehens, das von der Industrie entwickelt wurde und auch gefordert wird. Die Thematik erhielt eine neue Dimension, da im Januar 2017 das Bauressort des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) einen Runderlass zu BIM verfügt hat. Dieser richtet sich vor allem an die 16 Bauverwaltungen der Länder. Der Erlass sieht vor, dass bei Baumaßnahmen mit Einzelbaukosten ab 5 Millionen Euro geprüft werden soll, ob sich der Einsatz von BIM eignet.

In der Realität sind urheberrechtliche, haftungsrechtliche und datenschutzrechtliche Festlegungen erforderlich. Ob die neue, deutlich komplexere Arbeitsmethode eine erweiterte Honorierung der Planungsleistungen nötig macht oder ob der erhöhte Eingabeaufwand auch Einsparungen bei der Ermittlung von Mengen und Massen ermöglicht oder die Planerstellung erleichtert, ist noch zu klären. In der Praxis ist auf jeden Fall die Umstellung für die vielen Klein- und Kleinstbüros in der Branche eine erhebliche Belastung.

BDA und BDIA sind in dieser Hinsicht aktiv, da die Planer hier an erster Stelle mit den neuen Werkzeugen die Grundlagen für alle weiteren Beteiligten schaffen.

Wettbewerbswesen
Planungswettbewerbe sind ein Hauptinstrument, um bei Bauaufgaben die beste und nicht die erstbeste Lösung zu finden. Die Öffentlichkeit hat ein Recht auf eine gute und durchdachte Planung, deshalb gibt es für Wettbewerbe verbindliche Regelungen und Qualitätsstandards.

Vor allem Kommunen nutzen die Begrifflichkeiten wie „Plangutachten“, „Gutachterverfahren“, „Skizzenhafte Lösungsansätze“, um unter Umgehung des geltenden Wettbewerbs- und Honorarrechts den Konkurrenzdruck innerhalb der Architektenschaft auszunutzen und „Billigplanungen“ ohne rechtliche Verpflichtungen zu erhalten.

Die Einholung mehrerer Entwürfe von Bauherrenseite kann im Rahmen eines Wettbewerbs (geregelt durch die Richtlinien im Planungswettbewerb, RPW 2013) geschehen oder durch sogenannte Mehrfachbeauftragungen, bei denen die Leistungen auf Basis der geltenden Honorarordnung (HOAI) vergütet werden. Die Architektenkammer begleitet Kommunen und Auftraggeber in dieser Frage in deren eigenem Interesse und sorgt für eine angemessene Vergütung für die von den teilnehmenden Büros erbrachten Leistungen.

Werden Architekten oder Innenarchitekten aufgefordert, Planungsleistungen ohne Auftragsversprechen unterhalb der Mindestsätze oder sogar ohne Honorar zu erbringen, so ist das ein eindeutiger Verstoß gegen das Preisrecht der HOAI und kann wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Neben der Unzulässigkeit fehlt auch die Transparenz bei der Auftragsvergabe gegenüber der Öffentlichkeit.

Der BDIA kämpft darum, dass Innenarchitekten überhaupt zu Wettbewerben öffentlicher Auftraggeber zugelassen werden, denn für die Objektplaner der Innenräume blieben die Türen bisher innerhalb ihres Fachgebiets weitgehend verschlossen.

Karlheinz Beer, Georg Brechensbauer, Rainer Hilf, Hartmut Niederwöhrmeier, Rainer Post, Bernhard Rückert
Arbeitsgruppe „Architekten – Verband Freier Berufe“

Stand: 22.05.2017