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Neues Bauvertragsrecht tritt am 1. Januar 2018 in Kraft

20. Dezember 2017

Nach dem Deutschen Bundestag hat nun auch der Bundesrat am 31.3.2017 dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung zugestimmt. Das Gesetz, das nun am 01.01.2018 in Kraft tritt, wird gravierende Änderungen im Bereich des Bau- Bauträger- sowie Architekten- und Ingenieursvertrag mit sich bringen. Einen besonderen Schwerpunkt bilden die Neuregelungen im Bereich des Verbraucherschutzes.

Angesichts der weitreichenden Änderungen wird es bereits jetzt notwendig sich zu informieren, um angemessen darauf reagieren zu können und um natürlich auch, um Nachteile zu vermeiden.

Die neuen Regelungen sind hauptsächlich im BGB – Werkvertragsrecht als eigener neuer Abschnitt verankert. Zu Beschleunigung von Prozessen werden zukünftig bei den Landgerichten und Oberlandesgerichten spezielle Zivilkammern für

„Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieursverträgen, soweit sie in Zusammenhang mit Bauleistungen stehen“ gebildet.

Erstmals gibt es gesetzliche Definitionen für Bau-, Bauträger-, Architekten- und Ingenieursverträge, insbesondere aber für Verbraucherverträge im Bausektor.

Im Rahmen des Bauvertragsrechts sind als Schwerpunkte die Regelungen bei Vertragsänderungen, Anordnungen des Bestellers und daraus resultierenden Vergütungsfragen hervorzuheben sowie die Themen Abnahme, Schlussrechnung und Kündigung. Regelungen finden sich auch zur Haftung bezüglich der eingebauten Bauprodukte und zur Nacherfüllung.

Für den neu eingeführten Verbrauchervertrag hält das Gesetz eine breite Palette von Sonderregelungen bereit z.B. Textform, Baubeschreibung, Widerrufsrecht, Abschlagszahlungen, Erstellung und Herausgabe von Unterlagen. Diese dem Verbraucherschutz dienende dürfen nicht durch anderweitige vertragliche Regelungen „umgangen“ werden.

Architekten- und Ingenieursverträge werden inhaltlich definiert; neu eingeführt wird der Begriff der „Planungsgrundlage“. Es wird sich insoweit um Leistungen bzw. Inhalte handeln, die vor der eigentlichen Planung zu erbringen sind. Ebenfalls neu sind Regelungen für ein Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers nach Vorlage dieser Planungsgrundlage. Auch dem Architekten wir ein Sonderkündigungsrecht zugestanden.
Gesetzlich fixiert ist nun der Anspruch auf Teilabnahmen der Architektenleistung.

Der auch von Gerichten festgestellten und monierten ausufernden Anwendung der gesamtschuldnerischen Haftung wird nun eine Regelung entgegengesetzt, die vorsieht, dass bei einem Mangel der auf fehlerhafter Ausführung beruht zunächst der verursachende Unternehmer zur Mangelbeseitigung aufgefordert werden muss.

Für den inhaltlich nun ebenfalls definierten Bauträgervertrag gelten die neuen Regelungen zur Abnahme, Schlussrechnung, Inhalt der Baubeschreibung, Vertragserfüllungssicherheit sowie Herstellung und Übergabe von Unterlagen. Hinsichtlich der Abschlagszahlungen wird auf die MaBV verwiesen.

Der BDA wird nach dieser allgemeinen Information künftig regelmäßig über Erkenntnisse zur neuen Rechtslage berichten.