Satzung des BDA Bayern

Stand 2022

1 Name, Rechtsstellung, Gebiet

1.1 Der Verein führt den Namen „Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA, Landesverband Bayern e.V.“
1.2 Der Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA, Landesverband Bayern e.V. ist in das Vereinsregister eingetragen.
1.3 Im BDA sind freie Architekten und Planer zusammengeschlossen, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben.
1.4 Der BDA Bayern ist korporatives Mitglied des Bundesverbandes, des Bundes Deutscher Architektinnen und Architekten BDA e.V.

2 Ziele

In Übereinstimmung mit der Satzung des Bundesverbandes hat der Landesverband folgende inhaltlichen Ziele:

2.1 Ziel des BDA ist die Qualität des Planens und Bauens in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und Umwelt zu stärken.
2.1.1 Der BDA versteht sich als Ort kritischer Auseinandersetzung in allen Bereichen des Planens und Bauens und fördert die Diskussion in der Öffentlichkeit.
2.1.2 Der BDA fördert das Zusammenwirken aller am Planungsprozess Beteiligten. Er unterstützt die Entwicklung des Planens und Bauens durch Förderung von Forschung und Experiment.
2.2 Ziel des BDA ist die Unabhängigkeit der Planung.
2.2.1 Der BDA fordert die Beteiligung qualifizierter Architekten an der Definition und Formulierung von Planungs- und Bauaufgaben.
2.2.2 Der BDA fordert die objektive Ermittlung der besten Lösung im freien geistigen Wettbewerb.
2.2.3 Der BDA fordert deutliche Funktionstrennung innerhalb der Partnerschaft zwischen Auftraggeber und Architekt.
2.2.4 Der BDA fordert die zentrale Stellung des Architekten im Planungs- und Bauprozess.
2.2.5 Der BDA fordert eine angemessene und leistungsbezogene Honorierung der Architekten.
2.3 Ziel des BDA ist die ständige Reflexion der Anforderungen an Planen und Bauen und die Förderung der Ausbildung und Weiterbildung.

3 Aufgaben des Landesverbandes

3.1 Der Landesverband unterstützt mit seiner Arbeit die Ziele des Bundesverbandes.
3.2 Der Landesverband entwickelt landesweite Aktivitäten und unterstützt die Arbeit der Kreisverbände.
3.3 Um seine Ziele zu verwirklichen, nimmt der BDA Einfluss auf die öffentliche Willensbildung, ohne sich parteipolitisch zu betätigen oder zu binden.
3.4 Der Landesverband bringt Initiativen in die Arbeit der Architektenkammer ein.
3.5 Der Landesverband vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.
3.6 Der Landesverband kann im Auftrag der Stiftung des Bundes Deutscher Architekten BDA in Bayern – Forum neuer Architektur e. V. Veranstaltungen zur Förderung von Kunst und Kultur durchführen und hat die dafür zur Verfügung gestellten Finanzmittel ausschließlich diesem Zweck zu widmen. Der Landesverband wird dabei als Hilfsperson im Sinne von §57 Abs. 1 AO tätig.

4 Mitgliedschaft

4.1.1 Mitglied des BDA sind:
4.1.2 ordentliche Mitglieder
4.1.3 außerordentliche Mitglieder
4.2 Zu ordentlichen Mitgliedern können berufen werden:
freischaffende Architekten und Stadtplaner aus allen Fachrichtungen, unabhängig von der Gesellschaftsform ihres Büros, Lehrer an Ausbildungsstätten für Architekten und Planer.
4.3 Zu außerordentlichen Mitgliedern können beamtete und angestellte Architekten und Planer berufen werden, sowie Angehörige anderer Berufsgruppen.
4.4 In begründeten Fällen können auch Architekten und Planer, die nicht ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Bayern haben, zu ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedern berufen werden.
4.5 Voraussetzungen für die Berufung ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder sind:
4.5.1 Persönliche Integrität, eine hohe Qualität bei Bauten und Projekten und eine Haltung als Person, die den Zielen des BDA förderlich ist.
4.5.2 Ordentliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder können wegen besonderer Verdienste um den BDA zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Persönlichkeiten, die nicht dem BDA angehören, sich jedoch im Sinne des BDA besondere Verdienste erworben haben kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
4.5.3 Ordentliche und außerordentliche Mitglieder beruft der Landesvorsitzende aufgrund der Vorschläge der Berufungsausschüsse der Kreisverbände. Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die vom Landesvorstand zu beschließende Berufungsordnung. Die durch die Berufung begründete Mitgliedschaft wird rechtswirksam, sobald das vom Landesvorsitzenden unterzeichnete Berufungsschreiben ausgehändigt ist.
4.6 Die Mitgliedschaft im BDA schließt die Mitgliedschaft im Verein „Rechtsberatungs- und Honorareinzugsstelle des Bundes Deutscher Architekten BDA e.V.“ ein.
4.7 Die Mitgliedschaft im BDA schließt die Mitgliedschaft in der BDA Stiftung des Bundesverbandes ein.
4.8 Die Mitgliedschaft im BDA Landesverband Bayern schließt die Mitgliedschaft in der Stiftung des BDA Bayern ein.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
5.1 durch die schriftliche Erklärung des Mitglieds zum Jahresschluss mit Frist von drei Monaten;
5.2 beim Tod des Mitglieds;
5.3 durch Vorstandsbeschluss, wenn die Voraussetzungen, die zur Aufnahme geführt haben, nicht mehr zutreffen. Der Betroffene ist hierbei anzuhören;
5.4 durch Vorstandsbeschluss, wenn ein Mitglied mit Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist, obwohl es innerhalb angemessener Frist dreimal gemahnt, ihm der Aus-schluss angekündigt und mit eingeschriebenem Brief eine Frist gesetzt worden war;
5.5 aufgrund einer Verbandsgerichtsentscheidung.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1 Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, ihrer Berufsbezeichnung Architekt oder Planer den Zusatz „BDA“ anzufügen. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Bezeichnung „BDA a. o.“ zu führen.
6.2 Die außerordentlichen Mitglieder haben kein aktives, jedoch passives Wahlrecht und wie jedes ordentliche Mitglied ein Vorschlagsrecht für die Organe des Landesverbandes. Darüber hinaus sind sie in allen Fragen inhaltlicher Zielsetzung stimmberechtigt.
6.3 Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung der eigenen Initiative, soweit sie im Interesse des BDA liegt. Sie haben Anspruch auf Hilfe in beruflichen Fragen und auf Informationen, die Ziele und Aufgaben des BDA betreffen.
6.4 Die Mitglieder sind zur aktiven Mitarbeit verpflichtet. Bei den Zusammenkünften, Veranstaltungen und Aktionen des Bundes wird mit ihrer persönlichen Beteiligung gerechnet.
6.5 Die Mitglieder haben die gemeinsamen Interessen des BDA zu wahren.
6.6 Die Satzung und die Beschlüsse der Organe des BDA sind für die Mitglieder verbindlich.
6.7 Die Mitglieder sind verpflichtet, Streitigkeiten untereinander vor einen jeweils einzusetzenden Schlichtungsausschuss zu bringen. Dieser hat zu versuchen, die Streitigkeiten gütlich beizulegen. Erst nach dem Scheitern solcher Verhandlungen dürfen die ordentlichen Gerichte angerufen werden.
6.8 Die Mitglieder sind aufgefordert, Personen zur Berufung vorzuschlagen, deren ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft im BDA wünschenswert erscheint.
6.9 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge und Umlagen zu zahlen, die vom Bundesvorstand, von den zuständigen Organen des Landesverbandes und den Kreisverbände beschlossen sind. Die Modalitäten für die Zahlung der Beiträge sind in einer von der Mit-gliederversammlung beschlossenen Beitragssatzung niedergelegt.

7 Berufsgrundsätze

7.1 Der Architekt BDA soll sich durch sein berufliches und außerberufliches Verhalten der gesellschaftlichen Achtung und des Vertrauens des BDA würdig zeigen.
7.2 Die Urheberschaft an künstlerischen Arbeiten nimmt er nur dann für sich in Anspruch, wenn sie unter seiner persönlichen Leitung geschaffen sind. Er achtet die Urheberschaft anderer.
7.3 Er enthält sich jeder aufdringlichen Form geschäftlichen Wettbewerbs.
7.4 Seine beruflichen Leistungen bewertet er nicht unter den Sätzen der jeweils gültigen Gebührenordnung.
7.5 Mitglieder des BDA unterlassen alles was geeignet wäre, die unabhängige treuhänderische Stellung gegenüber dem Auftraggeber zu beeinträchtigen.
7.6 An Wettbewerben nimmt er als Bewerber oder Preisrichter nur teil, wenn sie nach den Grundsätzen für das Verfahren bei Wettbewerben gehandhabt werden.

8 Gliederung und Organe des Landesverbandes

8.1 Der Landesverband ist in Kreisverbände gegliedert.
8.2 Organe des Landesverbandes sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Landesvorstand
3. Kreisverbände
4. Ausschüsse

9 Die Mitgliederversammlung

9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie wird jährlich mit einer Frist von 21 Tagen vom Landesvorstand schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.
9.2 Die außerordentliche Mitgliederversammlung. Sie kann vom Landesvorstand aus wichtigem Grund einberufen werden. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Gründen fordert. Sie wird mit einer 14tägigen Frist unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann der Landesvorstand die Einberufungsfrist kürzen.
9.3 Anträge müssen schriftlich mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Landesverbandes eingegangen sein. Sie sind allen Mitgliedern vor Beginn der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
9.4 Ob später gestellte Anträge zugelassen werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Nicht zulässig ist ein später gestellter Auflösungsantrag.
9.5 Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind teilnahmeberechtigt. Alle Entscheidungen werden durch Abstimmung getroffen. Es entscheidet eine einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für die Verwendung des Vermögens und für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwe-senden Stimmberechtigten erforderlich. Alle Abstimmungen erfolgen offen, soweit es sich nicht um Wahlen handelt oder die Mitgliederversammlung aufgrund eines Beschlus-ses eine geheime Abstimmung wünscht.
9.6 Über die Auflösung des Landesverbandes und über die weitere Verwendung des vorhandenen Vermögens kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Mindestens ein Drittel der in die Mitgliederliste eingetragenen ordentlichen Mitglieder muss dies beschließen.
9.7 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
9.7.1 Wahl des Landesvorsitzenden, der Stellvertreter, des Schatzmeisters, der Rechnungsprüfer der Beisitzer und der Mitglieder der Verbandsgerichte je auf die Dauer von 2 Jahren. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- und Wiederwahl im Amt.
9.7.2 Festsetzung des Haushaltsplanes, der Beiträge und Umlagen.
9.7.3 Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer.
9.7.4 Verleihung von Ehrenmitgliedschaften, Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens, über Satzungsänderung und Auflösung des Landesverbandes.
9.8 Die Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in Niederschriften festzuhalten, die vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Landesvorstandes und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
9.9 Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz oder virtuell erfolgen. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach-rangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzu-lässig.

10 Der Landesvorstand

10.1 Der Landesvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Rechnungsführer und fünf Referenten, ferner den Vorsitzenden der Kreisverbände, den Vor-standsmitgliedern der Bayerischen Architektenkammer, soweit sie über die Liste des BDA gewählt worden sind, dem Fraktionsvorsitzenden der BDA-Gruppe in der Vertreterver-sammlung der Bayerischen Architektenkammer, den Mitgliedern des BDA Präsidiums, soweit sie Mitglieder des Bund Deutscher Architekten BDA in Bayern e.V. sind und dem Präsidenten der Stiftung des BDA Bayern e. V.
10.2 Der Landesvorstand ist Vorstand im Sinne des Gesetzes. Der Vorsitzende und der 1. Stellvertreter vertreten je einzeln den Verein.
10.3 Falls der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheiden, hat der Landesvorstand den Ausgeschiedenen bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ersetzen.
10.4 Der Landesvorsitzende und seine Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren Umfang in der Geschäftsordnung geregelt ist.
10.5 Der Landesvorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf 2 Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt.
10.6 Der Landesvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
10.6.1 er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen;
10.6.2 zur Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Bundes hat er Beschlüsse zu fassen und Maßnahmen zu veranlassen;
10.6.3 die Mitgliederversammlung einzuberufen;
10.6.4 eine Berufungsordnung fortzuschreiben;
10.6.5 im Berufungsverfahren nach Maßgabe der Berufungsordnung mitzuwirken;
10.6.6 über die Löschung von Mitgliedschaften zu entscheiden;
10.6.7 den BDA auf Landesebene und Bundesebene zu vertreten;
10.6.8 die laufenden Geschäfte zu erledigen und den Haushalt zu überwachen;
10.6.9 eine Geschäftsstelle einzurichten und zu unterhalten sowie das notwendige Personal einzustellen.
Zur Führung der Geschäfte kann ein Geschäftsführer eingestellt werden.
10.6.10 Richtlinien für die Arbeitsweise der Kreisverbände und der Ausschüsse aufzustellen;
10.6.11 bei dringlichen Aufgaben ist der Landesvorstand berechtigt besondere Ausschüsse einzusetzen.
10.7 Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-sitzenden. Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und fünf weiteren Vorstandsmitglieder anwesend sind.
10.8 Der Geschäftsführer ist dem Landesvorstand verantwortlich. Er ist verpflichtet, allen Mitglieder des Landesvorstandes jederzeit die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Er hat den Landesvorstand über alle Vorgänge des Geschäftsbetriebes zu unterrichten und die notwendigen Entscheidungen einzuholen.

11 Die Kreisverbände

11.1 Die Kreisverbände sind ein besonderer Schwerpunkt der Aktivität des BDA.
In regelmäßigen Zusammenkünften soll der notwendige Gedankenaustausch gepflegt werden, der die Grundlage für spontane Aktivität und kritische Auseinandersetzung bildet.
11.2 Den Kreisverbänden obliegen folgende Aufgaben:
11.2.1 Sie verwirklichen die Ziele und Aufgaben des BDA in ihren Gebieten und erfüllen Bundes- und Landesaufgaben, soweit sie ihnen übertragen werden;
11.2.2 Sie setzen Kreisverbandsbeiträge über die vom Landesvorstand festgesetzten Grundbeträge hinaus fest;
11.2.3 Sie entscheiden über Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kreisverbandsorgane (Mitgliederversammlung, im Vorstand, Ausschüsse) und führen alle geschäftlichen und organisatorischen Maßnahmen unter entsprechender Anwendung dieser Satzung durch.
11.2.4 Der Kreisverband bildet einen Berufungsausschuss und schlägt dem Landesvorsit-zenden zur Berufung ordentliche und außerordentliche Mitglieder vor.
11.3 Der Kreisverband führt die Bezeichnung „Bund Deutscher Architektinnen und Architekten BDA in Bayern – Kreisverband …“.
11.4 Über die Neugründung von Kreisverbänden beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Landesvorstandes. Ein Kreisverband muss mindestens 30 Mitglieder zählen.

12 Verbandsgerichtsbarkeit

Ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, die sich unkollegial oder sonst in einer Weise verhalten, die dem An-sehen des BDA abträglich ist, unterliegen der Verbandsgerichtsbarkeit.
12.1 Zur Durchführung des Verbandsordnungsverfahrens werden bei den Landesverbänden Verbandsgerichte als erste Instanz, beim Bundesverband ein Bundesgericht als Revisions-instanz gebildet. Mehrere Landesverbände können in ihren Satzungen die Bildung gemeinsamer Verbandsgerichte vorsehen. Verbandsgerichte und Bundesgerichte entschei-den in einer Besetzung mit jeweils drei Mitgliedern (dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern). Ist der Beschuldigte ein außerordentliches Mitglied, so muss ein Beisitzer ebenfalls außerordentliches Mitglied sein.
Die Mitglieder der Verbandsgerichte (mindestens 6 ordentliche bzw. außerordentliche Mitglieder) werden von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes in geheimer Wahl gewählt. Der Vorsitzende und die Reihenfolge, in der die Beisitzer zur Mitwirkung im Verbandsgericht berufen werden, sind bei der Wahl festzulegen. Zu Mitgliedern der Gerichte können mit Ausnahme der Juristen alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder des BDA gewählt werden. Mitglieder von Organen sowie Bedienstete des Bundes und der Landesverbände können während der Dauer ihrer Amtszeit nicht Mitglieder eines Verbandgerichts oder des Bundesgerichts sein. Mitglieder des Verbandgerichts können nicht zugleich Mitglied des Bundesgerichts sein; das gleiche gilt für den Rechtskundigen. Örtlich zuständig ist das Verbandsgericht des Landesverbandes, dem der Beschuldigte angehört.
12.2 Sobald dem Landesvorstand Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens eines Mitglieds begründen, ist der Vorstand verpflichtet, ein Aufklärungsverfahren durchzuführen. In diesem Verfahren ist der Beschuldigte zu hören. Wird der Verdacht im Aufklärungsverfahren nicht entkräftet, leitet der Vorstand das Ver-bandsgerichtsverfahren ein. Die Verfahrensleitung erfolgt durch Einreichung einer vom Vorsitzenden des Landesverbandes unterzeichneten Einleitungsschrift, die dem Vorsitzenden des zuständigen Verbandgerichts zuzuleiten ist. In Fällen geringerer Bedeutung kann der Vorstand die Einleitung eines Verfahrens ablehnen, gleichzeitig eine Missbilli-gung aussprechen und mit der Missbilligung eine Geldbuße bis zu 500 € verbinden. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich bei dem Verbandsgericht einzulegen.
12.3 Die Einzelheiten des Verbandsgerichtsverfahrens ergeben sich aus der Verbandsord-nung des BDA vom 8.12.1972 in der jeweils gültigen Fassung. Diese Verbandsordnung gilt mit unmittelbar verpflichtender Wirkung für den Landesverband und seine Mitglieder. Wird im Verbandsgerichtsverfahren die Schuld des Betroffenen festgestellt oder das Ver-fahren eingestellt, so können dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt wer-den.
12.4 Verstöße von Mitgliedern gegen die Satzung und die Berufsgrundsätze, die nicht nach 12.3 erledigt werden können, werden von den Verbandsgerichten des BDA verfolgt. Es sind dies die Verbandsgerichte auf der Ebene des Landesverbandes und das Bundesgericht. Letzteres ist lediglich Berufungsinstanz gegen die Entscheidung der Verbandsge-richte.
12.5 Die Verbandsgerichte können erkennen auf:

1. Entlastung
2. Einstellung wegen Geringfügigkeit
3. Verweis
4. Androhung des Ausschlusses aus dem Bund
5. Ausschluss

Neben den Entscheidungen zu 5.3, 5.4 und 5.5 kann auf Geldbuße von € 100 bis € 5000
und auf Einziehung der Ehrenämter erkannt werden. Die Geldbußen sind der BDA Stiftung des Bundesverbandes zur Verfügung zu stellen.

13 Geschäftsjahr

13.1 Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
13.2 Sitz und Gerichtsstand des Landesverbandes ist München.

Hinweis: Alle Personen – und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

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